Angesichts der Geschichte Europas in den letzten 2000 Jahren, die angefüllt war mit sinnlosen Kriegen, die den Menschen unsägliches Leid gebracht haben,
im unerschütterlichen Glauben darin, dass Frieden unter den Völkern möglich ist,
in dem Bestreben, das Glück und den Wohlstand der Menschen zu mehren,
geben wir, demokratische Staaten Europas, im Vertrauen auf Gott und in dem Bewusstsein der Verantwortung vor den Menschen uns folgende
Verfassung
Teil 1: Die Rechte der Bürger
Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Dies ist das höchste und wichtigste Gesetz und kann durch kein anderes Gesetz aufgehoben oder geändert werden. Alle anderen Gesetze haben ihren Ursprung in diesem Gesetz.
Artikel 2
Das Diskriminierungsverbot ergibt sich aus Artikel 1. Dennoch stehen Kinder unter dem besonderen Schutz aller staatlichen Gewalt.
Artikel 3
Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.
Artikel 4
Alle Kinder haben das Recht auf einen kostenlosen Schulbesuch. Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Rücksichtnahme auf andere Menschen und Respekt vor der Schöpfung.
Artikel 5
Jeder Bürger hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.
Artikel 6
Jeder Bürger hat das Recht auf Bildung. Alle Informationsquellen müssen frei zugänglich sein. Eine Zensur der Medien findet nicht statt.
Artikel 7
Jeder Bürger hat das Recht, sich innerhalb des Gebietes der Union frei aufzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die eine Straftat begangen haben, wegen einer Straftat gesucht werden oder eine Straftat planen.
Artikel 8
Jeder unverschuldet in Not geratene Bürger hat Anspruch auf solidarische Hilfe durch den Staat.
Artikel 9
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Kein Mensch darf einen anderen Menschen töten. Davon unbenommen sind die Fälle der Notwehr und der Nothilfe. Dieses Gesetz darf durch keine andere Vereinbarung und kein anderes Gesetz geändert werden.
Artikel 10
Die Privatsphäre der Bürger ist unverletzlich.
Gespräche mit Priestern, Ärzten, Journalisten und Rechtsanwälten dürfen nicht abgehört werden.
Artikel 11
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden, das
für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unerlässlich ist.
Artikel 12
Jeder Bürger hat das Recht auf freie Religionsausübung. Die Unabhängigkeit der Kirchen ist zu schützen.
Teil 2: Pflichten der Staaten
Artikel 13
Alle Mitgliedsstaaten sind in ihrer Gesetzgebung frei, sofern sie nicht gegen die vorgenannten Artikel verstoßen. Trotzdem bemühen sie sich um eine Harmonisierung der Gesetzgebung, insbesondere im Bereich des Strafrechts.
Artikel 14
Kein Mitgliedsstaat fügt einem anderen Mitgliedsstaat Schaden zu.
Artikel 15
Im Falle von Naturkatastrophen hat jeder Mitgliedsstaat Anspruch auf solidarische Hilfe der anderen Mitgliedsstaaten.
Artikel 16
Kein Mitgliedsstaat führt völkerrechtswidrige Kriege. Die Union als Ganzes führt keine völkerrechtswidrigen Kriege.
Artikel 17
Alle Mitgliedsstaaten beschränken ihre militärische Rüstung auf das für die Landesverteidigung notwendige Mass. Militärische Bündnisse können geschlossen werden.
Artikel 18
Die Mitgliedsstaaten bemühen sich um eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik. Dazu wählt das Europaparlament einen Sprecher, der die Ansichten des europäischen Parlaments vertritt. In begründeten Fällen kann jedoch jeder Mitgliedsstaat davon abweichende Positionen vertreten.
Die Justiz
Artikel 19
Die Justiz aller Mitgliedsstaaten ist unabhängig. Die Mitgliedsstaaten arbeiten bei der Verbrechensbekämpfung und -aufklärung zusammen.
Artikel 20
Kein Mitgliedsstaat muss einen seiner Bürger an einen anderen Staat ausliefern. Dies gilt nicht für Verbrechen gegen die Menschheit. Diese werden am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Den Haag verhandelt.
Der Binnenmarkt
Artikel 21
Jedes Unternehmen und jeder Bürger der Union hat das Recht, seine Waren un Dienstleistungen in jedem Mitgliedsland anzubieten. Es gelten die Rechte des Empfängerlandes.
Artikel 22
Aus Artikel 14 ergibt sich, dass keine Zölle erhoben werden und dass keine Subventionen an Firmen vergeben werden, die der Wirtschaft eines anderen Mitgliedslandes schaden.
Artikel 23
Die Mitgliedsländer haben die Hoheit über ihre Etats. Um die Währungs- und Wirtschaftsstabilität zu gewährleisten, erlässt das europäische Parlament Rahmenbedingungen.
Das Völkerrecht
Artikel 24
Die Mitgliedsländer achten das Völkerrecht. Alle Völker haben das Recht, ihre Kultur zu bewahren und ihre Traditionen zu pflegen.
Genügend große Völker haben das Recht, einen eigenen Staat zu bilden.
Die Arbeitsweise der Union
Artikel 25
Mitglied in der europäischen Union können nur demokratische Staaten Europas werden, die diese Verfassung achten. Über neue Mitglieder entscheiden alle Bürger der Union in einer Volksabstimmung. Diese ist in der Regel zusammen mit den Wahlen zum europäischen Parlament durchzuführen.
Artikel 26
Das europäische Parlament wird alle 4 Jahre in freien, geheimen und gleichen Wahlen gewählt. Es wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
Artikel 27
Die europäische Union erhebt keine eigenen Steuern. Zur Finanzierung ihrer Arbeit zahlen die Mitgliedsstaaten nach ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten Beiträge in einen Fonds.
Schlussbestimmungen
Diese Verfassung darf nur durch Volksentscheid geändert werden. Änderungen, die dem Geist dieser Verfassung widersprechen, sind nicht zulässig. .